Vorstand des Frauenrates im Landkreis Cuxhaven e.V.:

Angelika Becker (Vorsitzende)

Dr. Marie-Louise Rendant (stellvertretende Vorsitzende)

Heike Bahr (Schatzmeisterin)

Sigrid Zenker (Beisitzerin)

Mitglieder:

  • Arbeitskreis der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten (Antrag gestellt)
  • ASF Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen
  • Arbeitsgemeinschaft evangelischer Frauen
  • Bündnis90/Die Grünen
  • DRK –Deutsches Rotes Kreuz
  • FDP-Frauengruppe
  • Frauen-Union Stadtverband Cuxhaven
  • Frauengruppe im DGB Elbe-Weser
  • Frauengruppe Kreissportbund
  • Frauennotruf
  • Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands, Dekanat Bremerhaven
  • Kreisverband der Landfrauenvereine Wesermünde
  • Kreisverband der Landfrauenvereine Land Hadeln/Cuxhaven
  • Soroptimist International, Club Bremerhaven
  • Soroptimist International, Club Cuxhaven

 

Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Name des Vereins ist "Frauenrat im Landkreis Cuxhaven e.V.", im Folgenden als „Frauenrat“ oder „Verein“ bezeichnet.
  • Der Frauenrat hat seinen Sitz in Bad Bederkesa.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Frauenrat ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • 2 Zweck des Vereins
  • Der Frauenrat setzt sich bei Wahrung der Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit aller Mitglieder für die Verbesserung der Situation der Frauen in Familie, Beruf und Gesellschaft und für die Verwirklichung des in Art. 3 GG verankerten Gleichheits- und Gleichberechti­gungsgebotes ein. Er arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  • Der Frauenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Den Satzungszweck verwirklicht der Frauenrat insbesondere durch:
    1. Förderung des staatsbürgerlichen Bewusstseins,
    2. Stärkung der Bereitschaft der Frauen zu politischer Arbeit,
    3. Vertretung der Interessen der Frauen gegenüber Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen sowie gesellschaftlich relevante Gruppen,
    4. Unterstützung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit der Mitglieder sowie ihrer Maßnahmen zur Erreichung gemeinsamer Ziele.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Mitglieder, die nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen, dürfen nicht durch Mittelzuweisungen, unmittelbare Rechtsberatung oder vergleichbare Leistungen gefördert werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Frauenrats dem ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Einrichtung Telefonseelsorge Elbe/Weser zu verwenden hat.
  • Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  • 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des "Frauenrat im Landkreis Cuxhaven e.V." sind die an der Gründung des Vereins beteiligten sowie die gemäß Satzung aufgenommenen Frauenverbände, Frauenzusammenschlüsse und Frauengruppen gemischter Verbände.

  • 4 Aufnahme
  • Mitglied des Frauenrates können Frauenverbände, Frauengruppen gemischter Verbände und Frauenzusammenschlüsse werden, welche den Zweck des Frauenrates anerkennen und deren Ziele mit diesem Zweck vereinbar sind.
    Voraussetzung für die Aufnahme ist die Tätigkeit im Landkreis Cuxhaven.
  • Frauenverbände, deren Satzung die Aufnahme von Männern nicht ausschließt, müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme einen Frauenanteil von mindestens 90 v.H. haben. Sinkt in einem solchen Verband oder in seinem Vorstand der Frauenanteil auf weniger als 60 v.H., so ist dieser Verband ein gemischter Verband im Sinne dieser Satzung.
  • Für Frauengruppen gemischter Verbände muss der jeweilige Verband eine selbstständige Willensbildung und eine eigene Interessenvertretung der Frauen sicherstellen.
  • Frauenzusammenschlüsse müssen aus mindestens 7 Frauen bestehen und ihre selbstständige Willensbildung und ihre eigene Interessenlage schriftlich formuliert
  • Dachorganisationen selbstständiger Verbände können Mitglied im Frauenrat werden. § 4 (1), Satz 2 gilt entsprechend. §§ 4 (2) bis (4) werden sinngemäß angewendet.
  • Die Aufnahme muss unter Beifügung der Satzung bzw. der Formulierung der Zielsetzung (vgl. § 4 (1)) schriftlich beim Vorstand gem. § 11 (1) dieser Satzung beantragt werden. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Delegiertenversammlung vor. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Der Vorstand soll dazu auch eine Vertreterin der Antragstellerin einladen.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und wird pro stimmberechtigter Delegierter berechnet.
  • 5 Austritt und Ausschluss
    • Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand gem. § 11 (1) dieser Satzung gegenüber schriftlich erklärt werden.
    • Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund unter Angabe von Gründen von mindestens drei Mitgliedern im Sinne von § 3 der Satzung beantragt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss fasst die Delegiertenversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder im Sinne von § 3 der Satzung der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
    • Ausschlussgrund ist auch ein Beitragsrückstand von drei Jahren.
    • Stellt ein gemischter Verband keine selbstständige Willensbildung und keine und eigene Interessenvertretung der Frauen mehr sicher, so kann er ebenfalls ausgeschlossen werden.
  • 6 Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder

(1)     Außerordentliche Mitglieder des Frauenrates beruft die Delegiertenversammlung. Sie haben kein Stimmrecht.

(2)     Fördermitglieder unterstützen den Frauenrat mit einem regelmäßigen Beitrag. Sie haben kein Stimmrecht. Auch Einzelpersonen können Fördermitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • 7 Organe

Organe des Frauenrates sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

  • 8 Delegiertenversammlung
  • Die Mitglieder entsenden zur Delegiertenversammlung je eine namentlich benannte und stimmberechtigte weibliche Delegierte. Soweit Dachorganisationen selbstständiger Verbände Mitglieder sind, haben sie
    - bei bis zu drei Einzelverbänden eine stimmberechtigte Delegierte;
    - von 4 bis zu 10 Einzelverbänden zwei stimmberechtigte Delegierte;
    - bei über 10 Einzelverbänden drei stimmberechtigte Delegierte.
    Für jede Delegierte ist eine Stellvertreterin zu benennen, die an der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Jede Stellvertreterin hat Stimmrecht, sobald sie anstelle der Delegierten an der Delegiertenversammlung teilnimmt. - Sollten die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen verhindert sein, ist weitere Stellvertretung durch Bevollmächtigung möglich; die Vertretung verschiedener Mitglieder durch eine Person ist ausgeschlossen.
  • Sind Vorstandsmitglieder gleichzeitig benannte Delegierte, haben sie das Stimmrecht, ausgenommen bei Amtsenthebung und Entlastung des Vorstandes.
  • Die Delegiertenversammlung ist frauenöffentlich.
  • Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Wahl von zwei Kassenprüferinnen und zwei stellvertretenden Kassenprüferinnen für die Amtsdauer des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Arbeitsberichtes,
  5. Entgegennahme des Berichtes der Schatzmeisterin,
  6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Annahme und Änderung der Satzung,
  9. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
  10. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  11. Beschlussfassung über alle die Interessen des Frauenrates berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  12. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitskreisen,
  13. Benennung von Vertreterinnen in Delegationen, zu deren Entsendung der Frauenrat aufgefordert wird.
  • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Delegiertenversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Delegiertenversammlung einholen.
  • 9 Einberufung der Delegiertenversammlung
  • Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen schriftlich mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
  • Zur Durchführung einer Wahl bedarf die Delegiertenver­sammlung einer Einladungsfrist von 4 (vier) Wochen.
    Wahlvorschläge können bis zur Delegiertenversammlung eingereicht und auf dieser vorgestellt werden.
  • Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand gemäß § 11 (1) dieser Satzung beantragt.
  • 10 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
  • Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten im Sinne des § 8 (1) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss erneut einberufen werden. Diese Delegiertenversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern diese Satzung nichts Abweichendes vor­schreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten im Sinne von § 8 (1).
  • Über die Delegiertenversammlung werden von der Schriftführerin Protokolle angefertigt, welche die Namen der Teilnehmerinnen, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten und das Ergebnis der einzelnen Sitzung wiedergeben. Sie sind von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen und den Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten Versammlung zuzustellen.
  • 11 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
    der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und den drei Beisitzerinnen.
  • Die erste Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Form, dass jeweils zwei von ihnen zusammen vertretungsberechtigt sind.
  • Der Vorstand gemäß § 11 (1) tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich.
  • Darüber hinaus muss die Vorsitzende den Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
  • 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Frauenrates in der Öffentlichkeit;
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  3. Einberufung der Delegiertenversammlungen;
  4. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen;
  5. Erstellung eines Arbeitsberichtes für die Delegierten­versammlung;
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  • 13 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes
  • Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Die unmittelbare Wiederwahl in das selbe Vorstandsamt ist zweimal möglich
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste ordentliche Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Das Ersatzmitglied kann als ordentliches Vorstandsmitglied zweimal unmittelbar wiedergewählt werden.
  • Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Ob Einzel- oder in Listenwahl gewählt wird, entscheidet die jeweilige Delegiertenversammlung.
  • Die Delegiertenversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten i. S. v. § 8 (1) einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand seines Amtes entheben. Die Wahl der kommissarischen Ersatzmitglieder für die restliche Amtsdauer hat noch in dieser Delegiertenversammlung zu erfolgen.
  • 14 Verfahren bei Auflösung

Zur Auflösung des Frauenrates bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Die Versammlung, die die Auflösung beschließt, wählt einen Ausschuss von drei Liquidatorinnen aus ihrer Mitte. Gleichzeitig mit der Auflösung ist über die Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 6 ein Beschluss zu fassen.